Allgemeinen Geschäftsbedingungen TPE Elektrotechnik und Schaltanlagen e.K.,
Herausgegeben und unverbindlich empfohlen vom Zentralverband der Deutschen
Elektrohandwerke, Bundesfachgruppe Elektroinstallation. Anpassungen durch Firma TPE
Die nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis Vertragsbestandteil;
sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.
Abweichungen, Ergänzungen sowie besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten,
gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung
für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 299, DIN 18 382
und DIN 18 384 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“
auszugsweise auch Teil C (VOB/B bzw. VOB/C).
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen
usw. sind nur an nähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen,
es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und
Urheberrecht vor; sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers
Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise mißbräuchlich
verwendet werden; wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell
erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung
unverzüglich zurückzusenden.
2. Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände die der Werkunternehmer nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie
Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigungen u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung
notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf
dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, daß er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt
(Fehlersuchzeit = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt
werden konnte.
3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist;
3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
3.5 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich
der Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
4. Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine
Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die
VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem
Werkunternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl
durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt die Vergütung zu mindern oder
vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der
Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung
ist.
4.5 Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers, oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungshilfen beruht, haftet der
Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für Schäden die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer Vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluß oder falsche Bedienung durch
den Kunden verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag,
Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer
Teile durch nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch
oder Mängel durch Verschmutzung.
Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse.
4.6 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einverständnis, des
Werkunternehmers Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
4.7 Offensichtliche Mängel der Leistungen des Werkunternehmers muß der Kunde
unverzüglich, spätestens 10 Werktage nach Eintritt der Erkennbarkeit bei Abnahme
oder Inbetriebnahme, dem Werkunternehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist
dieser von der Mängelhaftung befreit.
4.8 Der Werkunternehmer haftet für Schäden und Verluste an dem Gegenstand,
soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft. Im Fall der
Beschädigung ist er zur lastenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist dieses
unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand verbunden, ist der
Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung zu ersetzen.
Dasselbe gilt bei Verlust; Ziffer I, 62 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Darüber
hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Werkunternehmers
oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt. Die Gewährleistungsfristen gelten auch für evtl.
Ansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung
und unerlaubten Handlungen.
Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden
bei Vertragsabschluß, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubten Handlungen zugunsten
des Werkunternehmers ergibt, gilt diese Beschränkung
für den Kunden entsprechend.
4.9 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen
Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B.
6. Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur soweit
diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann
vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet
werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung
die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung
für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist
ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt,
den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
7. Eigentumsvorbehalt
Soweit die anläßlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. nicht wesentliche
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten
Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmens
aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus
dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den
Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile heraus verlangen.
Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgte die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die
Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum
Ausbau nicht, gilt Punkt 7 Abs. 2 entsprechend.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer, und sind sofort zur Zahlung fällig, wenn nicht anders vereinbart.
8.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der
Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden
angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden
diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige
und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen
§ 15 Nr. 5 VOB/B.
8.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat dauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom
Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom
Kunden zu leisten, wenn nicht anders vereinbart.
II. Verkaufsbedingungen
1. Eigentumsvorbehalt
Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis
zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber
dem Kunden im Zusammenhang mit dem Gegenstand,
z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen,
nachträglich erwirbt. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert,
vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei
nichtqualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung
und Verpfändung untersagt.
Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen
Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, daß die Forderung aus dem Weiterverkauf
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits
jetzt an diesen abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des
Gegenstandes berechtigt, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug
oder kommt seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Verkäufer den Gegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit
angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten.
Diese Rücknahme, gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das
Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen
des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und
der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.
Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Gegenstandes oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich
Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung einer
Wiederbeschaffung des Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Gegenstand während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen
Instandsetzung unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr
Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als
10% übersteigt.
2. Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt,
ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den
Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung
mit Ablehnungsandrohung (§ 326 BGB) vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20% des vereinbarten Preises
ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies
zumutbar ist.
3. Gewährleistung und Haftung
3.1 Die Gewährleistungsfrist für alle verkauften neuen Gegenstände und Anlagen
beträgt 6 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen jedoch innerhalb 10
Werktagen nach Inbetriebnahme gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der
Mängelhaftung befreit. Gewährleistungsarbeiten werden ohne Berechnung von Kosten
durchgeführt.
Transport und Wegekosten werden für tragbare Gegenstände im geschäftsüblichen
Einzugsbereich nicht übernommen, wenn sie den Verkaufspreis des Gegenstandes
übersteigen würden.
3.2 Bei Gewährleistungsansprüchen hat auf Verlangen des Kunden der Verkäufer,
sofern der Mangel mit verfügbaren Ersatzteilen nicht innerhalb von 6 Wochen beseitigt
werden kann oder der Verkäufer die Nachbesserung ablehnt oder unzumutbar verzögert,
kostenlos Ersatz zu liefern. Im Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung
(Unmöglichkeit oder unzumutbare Verzögerung durch den Verkäufer) kann der Kunde
wahlweise Herabsetzung des Vertrages verlangen.
3.3 Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese unverzüglich
durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege glaubhaft gemacht werden.
3.4 Punkt 5.1.4. der Leistungs-, und Reparaturbedingungen (vorstehend unter I.) gilt
sinngemäß.
3.5 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Kunden oder Dritter in den
Gegenstand erlischt dann nicht, wenn der Kunde eine entsprechend substantierte
Behauptung des Verkäufers, daß der Eingriff in den Gegenstand den Mangel
herbeigeführt habe, widerlegt.
3.6 Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche, des Kunden einschließlich
etwaiger Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden
aus der Durchführung der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt. Soweit sich hieraus eine Beschränkung der Haftung für
leichte Fahrlässigkeit bei Verschulden bei Vertragsabschluß positiver Vertragsverletzung oder
unerlaubter Handlungen zugunsten des Verkäufers ergibt, gilt diese Beschränkung für den
Kunden entsprechend.
3.7 Beim Verkauf von gebrauchten Gegenständen wird der Verkäufer den Kunden nach
besten Wissen und Gewissen über den Gebrauchswert des Gegenstandes beraten. Soweit
der Verkäufer nicht gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart
wird, ist jede Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen.
4. Rücktritt
4.1 Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten:
4.1.1 wenn er durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder durch einen sonstigen
Umstand, den er nicht zu vertreten hat und der für die Fertigstellung des Gegenstandes von
erheblicher, Bedeutung ist, die Lieferung nicht ausführen kann.
4.1.2 wenn der Kunde einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage
überschreitet und eine ihm gesetzte Nachfrist von mindestens 14 Tagen verstreichen läßt.
4.1.3 wenn der Kunde wahrheitswidrige Angaben über seine Person, seinen Verdienst oder
seine Verpflichtungen gemacht hat, die das Einhalten der Zahlungspflichten gefährden.
4.2 Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten:
wenn der Verkäufer schuldhaft die vom Kunden um eine angemessene Nachfrist mit
Ablehnungsandrohung verlängerte Lieferfrist nicht einhält. Kein Verschulden liegt vor
bei Lieferhindernissen infolge von höherer Gewalt, Streik und Aussperrung. In solchen Fällen
verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Steht die Nichtausführbarkeit auf
Grund solcher Umstände fest, kann der Kunde zurücktreten. Die Lieferzeit gilt als eingehalten,
wenn die Gegenstände termingerecht zum Versand bereitstehen.
4.3 Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Der Kunde hat im Fall seines Rücktritts dem Verkäufer
für die infolge des Vertrags gemachten Aufwendungen sowie bei erfolgter Lieferung für
Beschädigung des Gegenstandes Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des
Kunden oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind.
Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei
auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Gegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
III. Preise und Zahlungsbedingungen für Verkäufe und Leistungen
1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer. Kosten für Versicherung, Fracht und Zoll ab Lieferort können
getrennt berechnet werden.
2. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar.
Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
der Kunde mindestens mit 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
3. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Ec-Schecks („eurocheque-System“) und
Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer gültigen
ec-Scheckkarte („eurocheque-System“) und letztere nur nach besonderer Vereinbarung.
4. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem
Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Verzugsschaden mindestens in Höhe
des gesetzlichen Zinses zu ersetzen.
IV. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Kaufleuten , juristischen Personen
des öffentlichen Rechts und Träger von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.